Eheführungsunfähigkeit - Katholisch
E. liegt vor, wenn ein Nupturient aus psychischen Gründen nicht in der Lage ist, die m. der Eheschließung übernommenen ehelichen Pflichten zu erfüllen (c. 1095 3°, c. 818 3° CCEO) (Ehekonsensmängel). Um den Tatbestand der E. zu erfüllen, muss die zugrundeliegende psychische Störung dauerhaft sein, bereits zum Eheschließungszeitpunkt vorliegen (möglicherweise auch latent) u. eine Unmöglichkeit (nicht nur Schwierigkeit) zur Erfüllung der ehelichen Pflichten verursachen. Der Eheko…