E. liegt vor, wenn ein Nupturient aus psychischen Gründen nicht in der Lage ist, die m. der Eheschließung übernommenen ehelichen Pflichten zu erfüllen (c. 1095 3°, c. 818 3° CCEO) (Ehekonsensmängel). Um den Tatbestand der E. zu erfüllen, muss die zugrundeliegende psychische Störung dauerhaft sein, bereits zum Eheschließungszeitpunkt vorliegen (möglicherweise auch latent) u. eine Unmöglichkeit (nicht nur Schwierigkeit) zur Erfüllung der …
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Sabine Konrad,
“Eheführungsunfähigkeit”, in:
Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht, Herausgeber: Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Michael Droege, Heinrich de Wall.
Consulted online on 22 February 2019 <http://dx.doi.org/10.30965/9783506786371_0561>