Ehegatten - Staatlich
1. E. sind in Deutschland zwei Personen gleichen od. versch. Geschlechts, die in einer Ehe leben (§ 1353 Abs. 1 S. 1 BGB). Deren konkrete Ausgestaltung bleibt weitgehend der gemeinsamen Absprache überlassen. Die Absprache über den konkreten Inhalt der Ehebeziehung setzt der Staat nur sehr begrenzt durch. Gem. § 120 Abs. 3 FamFG besteht ein Vollstreckungsverbot.
2. Das Recht (Eherecht) geht von einer Lebensgemeinschaft der Partner u. einem gegenseitigen Verantwortungsverhältnis…