Die E. ist im dt. Eherecht durch die Eherechtsreform (1998) zugunsten einer Aufhebung der Ehe für die Zukunft (Eheaufhebung) abgeschafft worden. Auch beim Vorliegen von Mängeln, die unmittelbar den Ehekonsens betreffen (Willensmängel, Fehlen der Geschäftsfähigkeit), hält es der Gesetzgeber für unangemessen, die gelebte Ehe der Beteiligten (von denen mind. einer i. d. R. auch der eigenen Überzeugung nach verheiratet war) von Re…
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Martin Löhnig and
Günter Assenmacher,
“Ehenichtigkeit”, in:
Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht, Herausgeber: Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Michael Droege, Heinrich de Wall.
Consulted online on 29 March 2023 <https://dx.doi.org/10.30965/9783506786371_0575>