Ehenichtigkeitsgründe - Katholisch
Die Gründe, die in der kirchl. Rechtsordnung eine Ehe gar nicht zustande kommen lassen (Ehenichtigkeit), sofern sie zum Zeitpunkt der Eheschließung bei einem od. beiden Partnern vorliegen, sind zahlreich u. von unterschiedlicher Qualität (göttliches/menschliches Recht) (Ius divinum u. Ius humanum); sie kommen in der Praxis auch unterschiedlich häufig vor. C. 1057 § 1 legt nahe, sie in drei Gruppen zu systematisieren:
1. Fehlender od. fehlerhafter Ehewille: Ist die Heirat nur …