Ehenichtigkeitsurteil - Katholisch
Das E. antwortet am Ende eines Ehenichtigkeitsverfahrens auf die darin untersuchte Prozessfrage, ob es feststeht, dass die beklagte Ehe aus dem vorgebrachten Annullierungsgrund nichtig, d. h. von Anfang an nicht gültig zustande gekommen ist (Ehenichtigkeitsgründe). Da Ehesachen gem. c. 1673 § 3 i. d. R. einem Kollegium von drei Richtern vorbehalten sind, wird das E. aufgrund der protokollierten Partei- u. Zeugenvernehmungen sowie ggf. weiterer Beweis…