Eheverbot - Staatlich
Als E. bez. das BGB die in den §§ 1306-1308 BGB niedergelegten Verbote einer Doppel- (1.) od. Verwandtenehe (2.), wobei die Rechtsfolgen eines Verstoßes hiergegen (3.) unterschiedlich ausgestaltet sind.
1. Nach § 1306 BGB darf eine Ehe nicht eingegangen werden, wenn sich einer der Heiratswilligen bereits in einer Ehe od. (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft m. einer dritten Person befindet.
2. Ebenso darf eine Ehe nach § 1307 S. 1 BGB nicht zwi…