Ehevollzug - Katholisch
Voraussetzung für den E. ist zunächst das Bestehen einer gültigen Ehe zwischen zwei Getauften (matrimonium ratum), die nicht unbedingt kath. sein müssen. Nach der in c. 1061 § 1 gegebenen gesetzlichen Definition besteht der E. in einem ehelichen Akt (actus coniugalis), der zumindest von seiner grds. Bestimmung her zur Zeugung von Nachkommen geeignet sein muss. Im Gegensatz zu can. 1015 § 1 legt c. 1061 § 1 den Akzent auf die aktive Mitwirkung der Eh…