Ehewirkungen, allgemeine - Staatlich
1. M. Eheschließung entsteht zwischen den Ehegatten ein privates Rechtsverhältnis, welches bestimmte gesetzliche Rechte u. Pflichten m. sich bringt. Die konkrete Ausgestaltung bleibt weitgehend der Autonomie der Ehegatten überlassen, etwa die Rollenverteilung bezogen auf Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit u. auch die Erziehung etwaiger gemeinsamer Kinder (z. B. § 1356 Abs. 1 BGB) (Kindererziehung). Faktisch führen viele Menschen die Ehe entspr. einem gesellschaf…