Eigenschaftsirrtum - Katholisch
Gem. c. 1097 § 2 macht ein E. einer Person die Eheschließung ungültig, wenn diese Eigenschaft „direkt und hauptsächlich“ angestrebt wurde (Ehekonsensmängel u. Irrtum). Auf die ma. Kanonistik zurückgehend, fand dieser Ehenichtigkeitsgrund Eingang in den CIC/1917 (can. 1083). Urspr. wurden nur Eigenschaften als eheverungültigend anerkannt, welche individualisierend sind (der erstgeborene Sohn des Königs). Rota-Richter Canals (RRDec, Vol. LXII, 37…