Elternrecht - Staatlich
Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind „Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ (Kindererziehung). Auch die Landesverfassungen enthalten nahezu ausnahmslos vergleichbare Grundrechtsbestimmungen, die teilweise wesentlich konkreter ausgestaltet sind. Auf intern. Ebene fällt das E. u. die Generalk…