Erlaubtheit - Katholisch
Im Rahmen des Sakramentenrechts differenziert der kirchl. Gesetzgeber in c. 841 zwischen der Gesetzgebungskompetenz für die Bedingungen zur Gültigkeit u. zur E. der Sakramentenspendung. Die Begriffe der Gültigkeit u. der E. stellen elementare Begriffe nicht nur des Sakramentenrechts, sondern der gesamten kirchl. Rechtsordnung dar. Eine expliziteLegaldefinition der E. weist die kirchl. Rechtsordnung nicht auf. Der kirchl. Gesetzgeber kennt den Fall, dass bei Vorliegen eines Verbot…