Ermessen - Katholisch
1. Begriff: E. bez. im kath. KR einen vom Gesetzgeber eingeräumten Beurteilungs-, Entscheidungs- bzw. Handlungsspielraum des jeweiligen Rechtsanwenders. Durch die E.-Norm wird das Anwendungsorgan dazu ermächtigt, auf der Rechtsfolgenseite eine eigenständige Abwägung der rechtlichen Interessen u. der Umstände des konkreten Einzelfalls (bspw. Besonderheiten der Betroffenen, Ort, Zeit, Fallhintergründe) vorzunehmen, um zu einer angemessenen, sachgerechten…