Ernennungsurkunde - Katholisch
Als E. wird jene bfl. Urkunde bez., m. der die gemeinrechtlich sehr offen umschriebenen Amtspflichten des Bischofsvikars u. des Pfarrvikars im konkreten Fall näher bestimmt werden. Der Bischofsvikar, der Auxiliarbischof sein kann od. nicht, ist als Stellvertreteramt dem Diözesanbischof unmittelbar zugeordnet. M. der E. muss dem Bischofsvikar ordentliche ausführende Vollmacht übertragen werden, die nach einem od. mehreren Gesichtspunkten näher bestimmt wird, nämli…