Familienrecht - Staatlich
1. a) Das staatl. F. im engeren Sinne erfasst die privatrechtlichen, im 4. Buch des BGB normierten Bereiche des Eherechts, des Rechts der Verwandtschaft, insb. des Kindschaftsrechts, sowie des Vormundschafts-, Betreuungs- u. Pflegschaftsrechts. Es besteht in der Gesamtheit der Rechtsnormen, die die personen- u. vermögensrechtlichen Beziehungen der Mitglieder der Familie regeln. Eine enge…