Fard - Islamisch
F. steht für eine Handlung, die dem jur. Verantwortlichen verbindlich zu vollziehen auferlegt wird. In Form von farīḍa (Pl. farāʾiḍ) wird F. auch i. S. v. Erbrecht verwendet. Wird F. erfüllt, wird Lohn erhalten. Bei Unterlassung wird eine Sünde begangen. Nach der Mehrheit gilt, dass F. m. wāǧib wiedergegeben werden kann. Wörtlich bedeutet wāǧib „obligatorisch“ bzw. „notwendig sein“. Daher sei es nach der Mehrheitsmeinung passender, Verpflichtungen als wāǧib zu bez., denn F. bedeute wörtli…