Freier Zusammenschluss - Katholisch
1. Das Vereinsrecht des CIC/1917 bez. nur solche Vereine als kirchl., die von der kirchl. Autorität entweder errichtet od. wenigstens approbiert waren (can. 686), d. h. sie hingen hinsichtlich ihrer rechtlichen Existenz in allem von der kirchl. Autorität ab. Vereine, die zwar kirchl. Zielsetzungen verfolgten, aber von Gläubigen frei gegr. wurden, galten demnach als nichtkirchliche od. außerkirchliche Vereine. Die Konzilskongregation hat m. Entscheid Corrienten vom 13.11.1920 die Aut…