Gebetsruf - Staatlich
Der G. des Muezzins gehört zu den bes. Kennzeichen des Islam. Durch ihn werden die Muslime zu den vorgeschriebenen Gebeten – z. T. lautsprecherverstärkt – aufgerufen. Inhaltlich bringt der G. ein kurzes islam. Glaubensbekenntnis zum Ausdruck. Damit unterfällt der G. in Deutschland dem Schutzbereich der Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG als auch der Religionsausübungsfreiheit des Art. 4 Abs. 2 GG (Kultusfreiheit, staatl.). Grundrechtsträger sind der Muezzin selbst (wenn der …