Geheimehe - Katholisch
Gem. c. 1130 (c. 840 CCEO) kann der Ortsordinarius aus schwerem u. drängendem Grund erlauben, dass eine Ehe geheim geschlossen wird. Für die Gültigkeit (Ehegültigkeit) gelten jedoch die Anforderungen der kan. Eheschließungsform (Trauung vor einem Priester od. Diakon u. zwei Trauzeugen, c. 1108, anders c. 828 CCEO, wonach dem Diakon keine Traubefugnis zukommt u. die Gültigkeit der Trauung vom Brautsegen durch den Hierarchen des Ortes, den Ortspfarrer od. einem von ihm beauftragten Priester abhängt) (Eheassisten…