Geistlicher Vorbehalt - Historisch
Der auch als reservatum ecclesiasticum bez. § 18 des Augsburger Reichsabschieds legte fest, dass abw. vom ius reformandi in den reichsunmittelbaren geistl. Territorien der Regent beim Übertritt zur Confessio Augustana alle KA, Pfründen, Reichslehen u. Territorialherrschaften verliert. Die Reichsstände der CA lehnten deshalb die Aufnahme des G. als eine den Katholizismus begünstigende Ausnahmeregelung in den Religionsfrieden ab, so dass Ferdinand I…