Gemeinsame Angelegenheiten - Staatlich
Staat u. Religionsgemeinschaften verfolgen nicht nur jeweils eigene, sondern auch g. A. Hiervon sollte nicht bereits dann gesprochen werden, wenn beide Einrichtungen gleiche od. ähnliche Zwecke verfolgen (z. B. Krankenversorgung) respektive tatsächlich zusammenwirken (etwa mittels Einholung von Genehmigungen für kirchl. Bauten). Vielmehr empfiehlt es sich, den Begriff der g. A. nur dann zu verwenden, wenn ein Zusa…