Generalsekretär der Bischofskonferenz - Katholisch
1. Der G. wird lediglich in c. 452 § 1 als eines der obligatorischen Organe der Bischofskonferenz neben deren Vorsitzenden u. dessen Stellvertreter erwähnt. Der G. ist also weder Vorsitzender der Bischofskonferenz noch dessen Stellvertreter. Der G. hat auch nicht eine dem Generalvikar vergleichbare Stelle, denn im Unterschied zu diesem weist ihm der CIC keine potestas exsecutiva od. irgendeine andere vergleichbare Vollmacht zu (vgl. cc. 475 § 1 u. …