Gerichtsort, kirchlicher - Katholisch
Im Unterschied zur eingehenderen Normierung des CIC/1917 (cann. 1636-1639) legt c. 1468 (DC 84) über den G. lediglich fest, dass der Sitz jedes Gerichtes (Gerichte, kirchliche) nach Möglichkeit ständig ders. u. zu festgelegten Stunden geöffnet sein soll. So ist weder von der internen räumlichen Ausstattung die Rede noch ausdrücklich von der territorialen Lage auf dem Gebiet des Bistums. Letzteres Erfordernis lässt sich aus dem Kontext d…