Gerichtsstand, kirchlicher - Katholisch
Unter dem aus dem dt. Zivilrecht entlehnten Begriff G. wird in der dt. Kirchenrechtssprache gemeinhin die Gerichtszuständigkeit verstanden, d. h. die Normierungen des CIC in den cc. 1404-1416 (De foro competenti) über die Zuständigkeit, auf Grundlage derer ein kirchl. Gericht (Gerichte, kirchliche) eine Klage annehmen u. behandeln darf bzw. muss od. ein Kläger einen Anspruch ableiten kann, ein kirchl. Gericht für sich tätig werden zu lassen aufgrund sachlicher…