Gerichtsvikar - Katholisch
Der G. (vicarius iudicialis), auch Offizial genannt, ist der Stellvertreter des Diözesanbischofs in der Rspr. (c. 1420; c. 1086 CCEO). Er besitzt ordentliche, d. h. aufgrund seines Amtes gegebene richterliche Gewalt, die er als Vikar des Bischofs ausübt. Jeder Diözesanbischof ist gehalten, für sein Bistum einen G. zu bestellen, der i. S. der Gewaltenunterscheidung vom Generalvikar als Vertreter des Bf. im Bereich der Administration verschieden sein soll, sofern nicht die geringe Größe der Diözese ande…