Gesetzeslücke - Katholisch
Eine G. (lacuna legis) liegt vor, wenn für eine zu entscheidende Sache weder eine ausdrückliche Norm des universalen od. partikularen noch des Gewohnheitsrechts existiert (c. 19); gem. c. 1501 CCEO bereits dann, wenn eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift fehlt. Dieses Fehlen kann darin begr. sein, dass die Sache im rechtsfreien Raum liegt, d. h. o. Rechtsfolgen bleiben soll (unechte Lücke). Das trifft zu auf Materien des bes. Teiles des Strafrechts, auf irritierende u. inhabilitierende Gesetze (c. 10;…