Gesetzeszweck - Katholisch
Der G. (finis legis, ratio legis) begegnet als innerer Zweck (finis intrinsecus; finis operis), auf den das Gesetz von sich aus objektiv hingeordnet ist (z. B. hat eine Fastenvorschrift von sich aus den inneren Zweck der Buße), u. als äußerer (finis extrinsecus; finis operantis), den der Gesetzgeber m. dem Gesetz konkret angestrebt hat (die causa motiva, z. B. die Motive für den Erlass einer konkreten Fastenvorschrift). Der G. hat Bedeutung für die (teleologische) Interpretation (Interpretation, Auslegung)…