Gewohnheitsrecht - Staatlich
Als G. wird in der allg. Rechtslehre Recht bez., das nicht von einem Normgeber (Gesetzgeber) gesetzt wird, sondern das durch Anerkennung einer Norm als Recht durch eine entspr. Übung bzw. Gewohnheit in einer Rechtsgemeinschaft entsteht. Voraussetzung der Entstehung von G. ist also – erstens – die Anwendung bzw. das sich Halten an eine Norm über ei…