Gleichberechtigung - Staatlich
Der Begriff bezieht sich auf die Behandlung der Geschlechter. Heute ist das Gebot der G. in Art. 3 Abs. 2 GG verankert; daneben enthält Art. 3 Abs. 3 GG das Verbot, niemanden wegen seines Geschlechts zu benachteiligen. Im Vergleich zur WRV, die die G. der Geschlechter nur für die staatsbürgerlichen Rechte vorsah, ist die Norm umfassend angelegt. Der damit verbundene notwendige Umbau der Rechtsordnung, insb. im Familien- u. Ar…