Gnadenakt - Staatlich
Das sich in der Form eines G. niederschlagende staatl. Begnadigungsrecht, aus monarchischer Tradition kommend, steht in den meisten Staaten dem Staatsoberhaupt zu (unter dem Grundgesetz nach Art. 60 Abs. 2 für den Bund dem BPräs; nach den Landesverfassungen zumeist den Ministerpräsidenten). Begnadigung ist der Erlass eines Teils od. der ganzen Kriminalstrafe im Einzelfall. Demgegenüber ergeht die Amnestie durch Gesetz u. ist damit gerade nicht einzelfallbezogen. In Deutschland erstreckt sich das Beg…