Großpfarrei - Katholisch
1. Der Begriff G. wird von Kritikern einer Neuordnung der pfarrlichen Hirtensorge manchmal verwendet, um entspr. Veränderungen zu diskreditieren u. um den status quo zu erhalten. Unstrittig ist, dass der Diözesanbischof gem. c. 515 § 2 (vgl. c. 280 § 2 CCEO) nicht nur das Recht, sondern gem. Nr. 214 des DirH auch die Pflicht hat, zu kleine Pfarreien rechtlich aufzulösen u. zu neuen, größeren Pfarreien zu vereinigen. Der rechtliche Maßstab hierfür ist gem. c. 374 die Verwirklichung der umfassenden Hirtensorge.
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