Grundrechte und Grundpflichten - Staatlich
1. Grundrechte sind die dem Einzelnen in einer konkreten Rechtsordnung durch positives Recht (meist die Verf.) verbürgten Elementarrechte gegenüber der öff. Gewalt. Inhaltlich besteht in aller Regel in weiten Bereichen Übereinstimmung m. den – zumindest in Teilen (auch in Art. 1 Abs. 2 GG) als vorstaatlich verstandenen – Menschenrechten, wie sie etwa in der Allg. Erkl. der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 postuliert worden sind.
In Deutschland werden die…