Gültigkeit - Katholisch
Während der Gesetzgeber bzgl. der Erlaubtheit keine direkte Definition aufweist, sondern diesen Terminus implizit verwendet, wird die G. eines Rechtsaktes im Rahmen des ersten Buchs über die allgemeinen Normen in c. 124 u. in ähnlicher Weise in c. 931 CCEO (weitere Normen in cc. 125-128 u. cc. 932-935 CCEO) näher beschrieben, sodass die G. des Rechtsakts die entspr. gewollten Rechtswirkungen zeitigt. Im Unterschied zum CIC/1917 wird die G. eines Rechtsaktes in der geltenden Rechtsordnung positiv…