Habilitation - Katholisch
Das gesamtkirchliche Hochschulrecht kennt keine H. Vielmehr wird die Lehrbefähigung für Kirchl. Universitäten u. Fak. durch das Doktorat festgestellt (VG Art. 50 § 1), für Priesterseminare durch das Doktorat od. das Lizentiat (c. 253 § 1). Soweit die H. aber vom jeweiligen staatl. Recht als erforderliche Qualifikation für die selbständige Lehre od. als einer der möglichen Zugangswege zur Berufung auf eine Professur vorgesehen ist, finden di…