Handlungsfähigkeit - Katholisch
H. bez. die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsfolgen zu bewirken. Zu unterscheiden sind Geschäftsfähigkeit u. Deliktfähigkeit. Voraussetzung ist zumeist der Empfang der Taufe sowie die Zugehörigkeit zur kath. Kirche (c. 96); Parteifähigkeit bei Verträgen (c. 1290; c. 1034 CCEO) u. vor Gericht (c. 1476; c. 1134 CCEO) besitzt jeder Mensch. Uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt eine physische Person m. Vollendung des 18. Lj. (c. 98 § 1; c. 910 § 1 CCEO). Ein Minder…