Heimatpfarrer - Katholisch
Mit Begründung des (Quasi-)Wohnsitzes erhalten die Gläubigen ihren H. (parochus proprius), der für dieses Territorium pastoral zuständig ist; für Wohnsitzlose ist dies der Pfarrer des Aufenthaltsortes (parochus loci; c. 107; c. 916 §§ 1-3 CCEO). Gläubige einer auton. Rituskirche, die keine Pfarrei am Aufenthaltsort hat, erhalten ersatzweise den Pfr. einer anderen Ecclesia sui iuris zugeordnet (cc. 193 §§ 2-3, 916 § 4 CCEO).
Das konziliare Verständnis von der umfassenden Hirtensorge des Pfr. geht …