Impotenz - Katholisch
Unter I. versteht die kath. Kirche (Glaubenskongregation, Dekr., 13.05.1977) das Unvermögen zur geschlechtlichen Vereinigung, die Beischlafunfähigkeit (impotentia coeundi). Bei dauerhaftem Vorliegen vor der Eheschließung (antecedens et perpetua) wirkt sie vom Naturrecht her (ex ipsa eius natura) als trennendes Ehehindernis, von dem nicht dispensiert werden kann. Die Unterscheidung zwischen angeborener u. erworbener, dem Partner bekannter u. ihm unbekannter, absoluter u. relativer …