Informationsfreiheit - Staatlich
1. Bedeutung: Als durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 geschütztes Grundrecht (Grundrechte und Grundpflichten) gewährleistet die I. jedem Bürger, sich aus allg. zugänglichen Informationsquellen ungehindert u. o. staatl. Beschränkungen unterrichten zu dürfen. Die I. gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen des demokratischen Willensbildungsprozesses u. ist für die Meinungsfreiheit sowie Meinungsäußerungsfreiheit notwendiges Erfordernis, wor…