Inkorporation - Katholisch
Der Begriff I. hebt im kath. KR auf drei differente Gegebenheiten ab, deren Gemeinsamkeit es ist, Resultat einer rechtlichen Verbindung zu sein.
1. Verfassungs- u. sakramentenrechtlich bez. I. die Eingliederung des Menschen in Chr. bzw. in die Kirche Chr. mittels Taufe. Als rechtsfähige Person gehört der Gläubige dem Volk Gottes an u. hat gem. seiner eigenen Stellung Anteil am priesterlichen, prophetischen u. kgl. Amt Chr. Die Taufe ist Grundvoraussetzung, um andere Sakramente …