Interrogatorien - Katholisch
In kirchl. Gerichtsverfahren (Gerichtsverfahren, kirchliches) ist im Regelfall mündlich u. nicht schriftlich auszusagen (c. 1566, Art. 171 DC; c. 1247 CCEO). Der Richter erstellt zur Vorbereitung der Befragungen einen Fragenkatalog, der als I. bez. wird. Die Parteien, deren Prozessbevollmächtigte u. Anwälte, die Ehebandverteidiger u. Kirchenanwälte können eigene Fragepunkte für die Befragungen vorlegen (c. 1533; c. 1214 CCEO). Allein der Richter entscheidet über die Auf…