Ius civile - Katholisch
Der Begriff I. bedeutet im römischen Recht das Recht einer Bürgerschaft (civitas) für deren Angehörige (cives), im Unterschied zum ius naturale, welches o. weiteres allg., u. zum ius gentium, welches für alle Völker gilt. Gratian von Bologna definiert das I. als jenes Recht, das jegliches Volk od. Gemeinwesen durch göttliche od. menschliche Ursache als sein eigenes setzt (D 1, 8). Seit dem hohen MA wird m. I. das röm. Recht im Gegensatz zum ius canonicum bez.; zusammen bilden sie das ius utrumque. In der Neuzeit vereng…