Ius in corpus - Historisch
Das I. (in ordine ad actus per se aptos ad prolis generationem), das Recht auf den Leib des anderen Ehegatten im Hinblick auf Akte, die zur Zeugung von Nachkommen geeignet sind, war nach dem bis zum Vat II herrschenden Eheverständnis Gegenstand des Ehevertrages (vgl. can. 1081 § 2). Seinen Grund hatte es in der Idee, die Ehe habe als wesentlichen Vertragszweck die Erzeugung von Nachkommenschaft (vgl. can. 1013 § 1). Da die reale Fruchtbarkeit der Ehe nicht in der Verfügungsmacht der Gatten …