Ius utrumque - Historisch
I. u. (das doppelte Recht, das Recht von beiden) meint das römische Recht u. das kanonische Recht. Das kan.-kirchl. Recht muss seit der Bulle Rex Pacificus P. Gregors IX. aus dem J. 1234 als amtl. päpstliches Recht gesehen werden. Das weltliche röm. Recht dagegen beruhte zwar auf der spätantiken Kodifizierung Kaiser Justinians I. im Corpus Iuris Civilis (die im Röm. Reich noch weitgehend unbeachtet blieb), es wurde aber erst durch seine Wiederentdeckung in Oberitalien u. die folgenreiche L…