Kanonikat - Katholisch
Ein K. ist ein KA (c. 145), das gem. c. 503 vom Diözesanbischof nach Anhörung des betr. Kanonikerkapitels nur einem Priester übertragen werden darf, der sich gem. c. 509 § 1 durch Rechtgläubigkeit u. einen unbescholtenen Lebenswandel auszeichnet sowie seinen Dienst in lobenswerter Weise ausübt. K. gibt es in Kanonikerkapiteln, sei es in Kathedralkapiteln, auch Domkapitel genannt, sei es in Stiftskapiteln. Die Anzahl der K. in einem Kapitel ist durch die Statuten unter Berücks…