1. Definition: Der staatl. Begriff der K. ist nicht eindeutig. Zunächst kann eine K. ein Gebäude meinen, das gottesdienstlichen Zwecken, zumal im Bereich chr. Bekenntnisse, gewidmet ist. Ein Bsp. ist die Hohe Domkirche in Köln, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Weiter kann unter einer K. eine soziale Organisationsform von Religion verstanden werden. In diesem Zusammenhang wird…
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Diana zu Hohenlohe,
Heribert Hallermann and
Renate Penßel,
“Kirche, Begriff”, in:
Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht, Herausgeber: Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Michael Droege, Heinrich de Wall.
Consulted online on 27 March 2023 <https://dx.doi.org/10.30965/9783506786388_0617>