Kirchenaustritt - Staatlich
1. Das Recht zum K. ist Ausfluss der negativen Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1, 2 GG. Die im GG gesicherte Glaubensfreiheit verpflichtet den Staat, den Kirchenmitgliedern einen wirksamen K. zu ermöglichen, sofern staatl. Bereiche dadurch tangiert werden. Allein um steuerrechtlichen Pflichten zu entgehen, ist ein freiwilliges Ausscheiden aus der staatl.-rechtlich verstandenen Gemeinschaft unumgän…