Kirchenvermögen - Staatlich
Das K. ist sowohl in Gestalt des Finanz- als auch des Verwaltungsvermögens durch eine spezifische Finalität gekennzeichnet. Es dient als materielles Substrat der Wahrnehmung des kirchl. Auftrages in der Welt. In dieser Finalität wird es in der staatl. Rechtsordnung geschützt.
1. Wenn Kirchen u. Religionsgemeinschaften ihre Vermögensverantwortung in den Formen des staatl. Rechts wahrnehmen, ist das kirchl. Vermögensrecht (Vermögensrecht,…