Kirchenverwaltung - Katholisch
Jede jur. Person (Juristische Person, kirchliche) benötigt als ideales Gebilde sowohl Organe, die rechtmäßig ihren Handlungswillen bestimmen, wie auch solche, die als ihr Verwalter diesen Willen umsetzen, was letztlich immer nur durch physische Personen geschehen kann (c. 118). Jede jur. Person soll neben dem Verwalter einen Vermögensverwaltungsrat haben (c. 1280). Der rechtmäßige Vertreter des Pfarreivermögens ist der Pfarrer (c. 532; c. 290 § 1 CCEO…