Kirchgeld - Staatlich
1. Das K. bez. im staatl. Recht Sonderformen der Kirchensteuer. Die Kirchensteuergesetze der Länder differenzieren zwischen dem allg. u. dem bes. K. Während das allg. K. die Kirchensteuer von der nach Maßgabe des staatl. Steueranspruchs festgestellten Leistungsfähigkeit entkoppelt u. eine – eher symbolische – Mindestbesteuerung sicherstellt, dient das bes. K. der steuerlichen Abschöpfung der Leistungsfähigkeit bei Steuerpflichtigen, deren Ehegatte bzw.…