Klageschrift - Katholisch
Die Erhebung der Klage erfolgt durch die Vorlage der K., lat. Libellus litis introductorius od. petitio iudicialis genannt. Die K. ist bei Gericht (Gerichte, kirchliche) schriftlich einzureichen, doch ist ein mündlicher Klagevortrag grds. zulässig, wobei der Notar eine Niederschrift erstellen muss (c. 1503 §§ 1-2; c. 1186 CCEO). Bei der Erstellung der K. kann der Kläger die Hilfe des Vertrauensanwalts, des vom Gericht entlohnten Parteibeistands (vgl. c. 1490; c. 1148 CCEO) od. der vom Diözesanbischof m.…