Klerikervereinigung - Katholisch
1. Vereinigung von Klerikern: Die Kleriker haben Teil an der Koalitionsfreiheit aller Gläubigen (cc. 215-216; 298 § 1). Dieses Recht wird für Weltkleriker in c. 278 § 1 eigens betont (Klerikerrechte), es gilt auch für Kleriker, die einer Ordensgemeinschaft angehören (c. 307 § 3). Dieses Grundrecht wird modifiziert durch die bes. Standespflichten der Kleriker (Klerikerpflichten). So sollen sie von der Gründung u. Mitgliedschaft in solchen Vereinen absehen, die ihren bes.…